Wer Art. 5 I GG sagt muss auch Art. 5 II GG lesen

Genau das ist mir auch durch den Kopf gegangen, als ich diesen Anti-Zensur-Flyer das erste Mal gesehen habe:

Flyer Zensursula

Man kann sich doch nicht auf Art. 5 I GG in seiner Argumentation stützen, ohne auch Art. 5 II GG zu nennen. Danach finden die im Flyer genannten “(…) Rechte (…) ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre”. Eine absolut uneingeschränkte Meinungsfreihet gibt es also nach unserer Verfassung gar nicht. Nicht dass ich für die (sowieso wirkungslosen und leicht umgehbaren) Internetsperren bin, aber so vereinfacht und verkürzt wie auf dem Flyer darf man eine Argumentation nicht führen. Dass es auch anders geht kann man z.B. hier nachlesen.

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  1. kluelz sagt:

    Ging mir ebenso.

  1. [...] der frisch gebackene Volljurist Jakob Wahlers hat sich in seinem in Sülz herausgegebenen Blog zum Thema geäußert und zwar kritisch zum folgenden im Umlauf befindlichen Flyer [...]

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