Wer Art. 5 I GG sagt muss auch Art. 5 II GG lesen
Genau das ist mir auch durch den Kopf gegangen, als ich diesen Anti-Zensur-Flyer das erste Mal gesehen habe:

Man kann sich doch nicht auf Art. 5 I GG in seiner Argumentation stützen, ohne auch Art. 5 II GG zu nennen. Danach finden die im Flyer genannten “(…) Rechte (…) ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre”. Eine absolut uneingeschränkte Meinungsfreihet gibt es also nach unserer Verfassung gar nicht. Nicht dass ich für die (sowieso wirkungslosen und leicht umgehbaren) Internetsperren bin, aber so vereinfacht und verkürzt wie auf dem Flyer darf man eine Argumentation nicht führen. Dass es auch anders geht kann man z.B. hier nachlesen.



Ging mir ebenso.